Gesetze / Versicherungsvermittlungsverordnung
VersVermV§ 15 Information des Versicherungsnehmers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Köln, 11.03.2026 – 6 U 63/25
- OLG Karlsruhe, 22.09.2021 – 6 U 82/20
- LG Frankfurt am Main, 06.05.2021 – 2-03 O 347/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/15#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/15#abs-2 (2) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die ihm über seine Person obliegenden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/15#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.